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Statuten 1.
Zweck des Vereins Der
Chor ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB zur Pflege des seemännischen
Liedergutes und der Kameradschaft, mit Sitz in Steckborn. 2.
Mitgliedschaft
Der Chor besteht aus 3.
Rechte und Pflichten der Mitglieder a.
Die Aktivmitglieder verpflichten sich, regelmässig an Proben und
Auftritten teilzunehmen und sich bei begründeter Abwesenheit rechtzeitig zu
entschuldigen. Sie verfügen über alle Rechte und Pflichten von
Vereinsmitgliedern. Sie besitzen in allen Vereinsangelegenheiten volles
Stimmrecht und sind in alle Vereinsorgane wählbar. b.
Passivmitglieder haben ein Anrecht auf sämtliche Informationen und die
Teilnahme an den wichtigen Anlässen und an den Mitgliederversammlungen des
Chors. Sie verfügen in Vereinsangelegenheiten nur über beratende Stimme
(Ausnahme: Art. 6 und Art. 12) und über das Recht, Anträge zu stellen. Sie
sind als Rechnungsrevisoren wählbar. c. Die
Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Dienste verliehen werden.
Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind aber von deren
Pflichten befreit. d.
Anwärter sind Interessenten für Aktiv- oder Passivmitgliedschaft. Sie
nehmen während einer gewissen, vom Vorstand zu bestimmenden, Zeit an den
Aktivitäten teil, und auf Antrag des Vorstandes beschliesst die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder an einer Chorprobe deren Aufnahme. e.
Aktiv- und Passivmitglieder sind verpflichtet, die von der
Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge bis zum festgesetzten
Termin zu bezahlen. f.
Die Beitragspflicht von austretenden Mitgliedern erlischt am Ende des
laufenden Chorjahres. 4.
Die Organe Die
Organe des Vereins sind: 5.
Mitgliederversammlung a.
Ordentliche Mitgliederversammlung: Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Januar statt und ist
vom Vorstand unter Angabe der Traktanden spätestens 20 Tage vor deren
Durchführung schriftlich einzuberufen. Das Datum der Mitgliederversammlung
wird üblicherweise im Jahresprogramm im voraus bekannt gegeben. b.
Ausserordentliche Mitgliederversammlung: Auf
Begehren von 1/5 der Aktiv- und Passivmitglieder hat der Vorstand
spätestens innert 2 Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. 6. Befugnisse der Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Aktivmitglieder: Es darf an einer
Mitgliederversammlung nur über Gegenstände Beschluss gefasst werden, welche
gehörig und rechtzeitig angekündigt worden sind (vgl. Art. 5.a.). 7.
Ausschluss von Mitgliedern Ein Mitglied,
das in schwerer Weise gegen die Statuten oder die Vereinsinteressen verstösst,
kann auf Antrag hin vom Verein ausgeschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden
Aktivmitglieder dies so beschliessen. 8.
Statutenänderungen Für die
Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Aktivmitglieder. 9.
Der Vorstand Der Vorstand
setzt sich zusammen aus: 10.
Pflichten des Vorstandes Der
Vorstand bringt die Statuten und Beschlüsse zur Ausführung, bereitet
wichtige Vereinsfragen gehörig vor und leitet die Mitgliederversammlung. Er
vertritt den Verein in allen äusseren und inneren Angelegenheiten, nimmt zu
allen Anträgen Stellung und beantragt die Aufnahme von Neumitgliedern und
beschliesst über die Zulassung von Anwärtern. 11.
Amtsdauer
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von
e i n e m Jahr.
Die Rechnungsrevisoren werden auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Alle Organe sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Für
die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig, sie
beschliesst darüber mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Aktiv- und
Passivmitglieder. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfällig
vorhandenen Reinvermögens. Der
Aktuar
Der Präsident Erwin Utz Heinz Wegmann |
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