Statuten

1.    Zweck des Vereins

Der Chor ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB zur Pflege des seemännischen Liedergutes und der Kameradschaft, mit Sitz in Steckborn.

2.    Mitgliedschaft

       Der Chor besteht aus
       -  Aktivmitgliedern
       -  Passivmitgliedern
       -  Ehrenmitgliedern
       -  Anwärtern

3.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

a.    Die Aktivmitglieder verpflichten sich, regelmässig an Proben und Auftritten teilzunehmen und sich bei begründeter Abwesenheit rechtzeitig zu entschuldigen. Sie verfügen über alle Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern. Sie besitzen in allen Vereinsangelegenheiten volles Stimmrecht und sind in alle Vereinsorgane wählbar.

b.    Passivmitglieder haben ein Anrecht auf sämtliche Informationen und die Teilnahme an den wichtigen Anlässen und an den Mitgliederversammlungen des Chors. Sie verfügen in Vereinsangelegenheiten nur über beratende Stimme (Ausnahme: Art. 6 und Art. 12) und über das Recht, Anträge zu stellen. Sie sind als Rechnungsrevisoren wählbar.
Auf Begehren eines Mitgliedes oder durch Beschluss des Vorstandes ist jederzeit ein Wechsel von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft oder umgekehrt möglich.

c.    Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Dienste verliehen werden. Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind aber von deren Pflichten befreit.


d.    Anwärter sind Interessenten für Aktiv- oder Passivmitgliedschaft. Sie nehmen während einer gewissen, vom Vorstand zu bestimmenden, Zeit an den Aktivitäten teil, und auf Antrag des Vorstandes beschliesst die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an einer Chorprobe deren Aufnahme.
Diese Aufnahme kann ohne Grundangabe verweigert werden.

e.    Aktiv- und Passivmitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge bis zum festgesetzten Termin zu bezahlen.
Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen, die Mitglieder haften nur bis zur Höhe der noch ausstehenden Jahresbeiträge.

f.  Die Beitragspflicht von austretenden Mitgliedern erlischt am Ende des laufenden Chorjahres.

4.    Die Organe

Die Organe des Vereins sind:
-             die Mitgliederversammlung
-             der Vorstand
-             die Rechnungsrevisoren

5.    Mitgliederversammlung

a.  Ordentliche Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Januar statt und ist vom Vorstand unter Angabe der Traktanden spätestens 20 Tage vor deren Durchführung schriftlich einzuberufen. Das Datum der Mitgliederversammlung wird üblicherweise im Jahresprogramm im voraus bekannt gegeben.
Jedes Aktiv- und Passivmitglied hat das Recht, bis spätestens 30 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich formulierte Anträge dem Vorstand einzureichen.

b.  Ausserordentliche Mitgliederversammlung:

Auf Begehren von 1/5 der Aktiv- und Passivmitglieder hat der Vorstand spätestens innert 2 Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Das Begehren ist schriftlich abzufassen und hat die Anträge zu formulieren, über welche die a.o. Mitgliederversammlung verhandeln soll.


6.    Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder:
-    über die Rechnungsabnahme
-    über das Budget
-    über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge; diesbezüglich sind die
     Passivmitglieder stimmberechtigt
-    über Wahlen in den Vorstand und die Wahl des Präsidenten
-    über die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
-    über die Anstellung eines Dirigenten
-    über sämtliche Anträge und Sachgeschäfte, die nicht in die Kompetenz
     des Vorstandes fallen

Es darf an einer Mitgliederversammlung nur über Gegenstände Beschluss gefasst werden, welche gehörig und rechtzeitig angekündigt worden sind (vgl. Art. 5.a.).
Auf Begehren von 1/5 der anwesenden Aktivmitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

7.    Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied, das in schwerer Weise gegen die Statuten oder die Vereinsinteressen verstösst, kann auf Antrag hin vom Verein ausgeschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder dies so beschliessen.

8.    Statutenänderungen

Für die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder.

9.    Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
-       Präsident
-       Vicepräsident
-       Aktuar
-       Kassier
-       Zeremonienmeister
-       Materialverwalter
-       Dirigent
Durch die Mitgliederversammlung werden Präsident und Dirigent gewählt,
die übrigen Mitglieder werden als Vorstandsmitglieder gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Mitglieder des Vorstandes sind Aktivmitglieder.

10.  Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand bringt die Statuten und Beschlüsse zur Ausführung, bereitet wichtige Vereinsfragen gehörig vor und leitet die Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein in allen äusseren und inneren Angelegenheiten, nimmt zu allen Anträgen Stellung und beantragt die Aufnahme von Neumitgliedern und beschliesst über die Zulassung von Anwärtern.
Er erstellt das Jahresprogramm.
Er besorgt die Mitteilungen und Einladungen an die Mitglieder.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder
anwesend sind.
Der Vorstand hat die Befugnis, über Ausgaben von bis zu CHF 1500.- selbst zu entscheiden. Dieser Betrag darf nur einmal pro Budgetjahr ausgeschöpft werden.

11.  Amtsdauer

       Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

       Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von  e i n e m   Jahr.

       Die Rechnungsrevisoren werden auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.

       Alle Organe sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

 12.  Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig, sie beschliesst darüber mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Aktiv- und Passivmitglieder. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Reinvermögens.

 

 8472  Steckborn , den 15. Januar 2010

 

Der Aktuar                                                                        Der Präsident

 

Erwin Utz                                                                           Heinz Wegmann